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Satzung des VFFH e.V.


§ 1  Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Helmholtzschule e.V." Er ist im Vereinsregister des AG Frankfurt am Main unter - 73 VR 10160 - eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert der Sachleistungen nicht zurück.

2. Der Verein verfolgt die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die ideelle und materielle Förderung der Helmholtzschule (Gymnasium in Frankfurt am Main).

Zweck des Vereins sind
die Förderung des Unterrichts und der schulischen Erziehung,
die Verbesserung der Rahmenbedingungen, die Einfluss auf die Qualität der Schule haben.
Insbesondere sollen Einrichtungen der Schule unterstützt werden, für die der Schulträger in nicht ausreichendem Maße aufkommt, wie z.B. Arbeitsgemeinschaften, Durchführung von Veranstaltungen zu schulischen, pädagogischen und sozialen Fragen, ebenso Aktivitäten von Schülern der Helmholtzschule, die von der Schulleitung anerkannt und nach dem Vereinszweck unterstützungswürdig sind.
Die aus Mittel des Vereins angeschafften Gegenstände gehen in das Eigentum der Helmholtzschule über.

§ 3 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist jährlich abzuhalten. Sie ist spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt oder wenn es das Vereinsinteresse fordert.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Wahl fordert.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
   a) die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
   b) den Jahresbericht des Vorstandes sowie die Jahresplanung des
       Vorstandes
   c) den Rechnungsbericht der Schatzmeisters
   d) die Entlastung des Vorstandes
   e) die Wahl des Vorstandes
   f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
   g) die Auflösung des Vereins
   h) Satzungsänderungen
   i)  Anträge, die mindestens eine Woche zuvor dem Vorstand schriftlich
       vorliegen
   j)  den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss
   k) die Mitgliedsbeiträge

§ 4  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
     -  dem/der Vorsitzenden
     -  dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
     -  dem Schriftführer/der Schriftführerin.
Der/die Schulleiter/in und der/die Vorsitzende des Schulelternbeirats gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Sie können einen Vertreter benennen.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

5. Vorstand i.S. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie vertreten den Verein gegenüber Dritten jeweils allein.
Im Innenverhältnis sind sie an Beschlüsse der Gesamtvorstandes gebunden.
Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben können einzelne oder mehrere Mitglieder beauftragt werden.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung von finanziellen Mitteln.
Näheres kann durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

7. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat zum Nachweis der Verwendung der Mittel zu satzungsgemäßen Zwecken sorgfältige Aufzeichnungen zu führen. Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen und über das Ergebnis zu berichten.

8. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre baren Auslagen können erstattet werden.

9. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf oder, wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

10. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben.

§ 5  Protokolle

Die in der Mitgliederversammlung und die durch den Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sie können jederzeit von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

§ 6  Mitgliedschaft

1. Als Mitglied kann auf Antrag jeder aufgenommen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Rechte ist.
Die jeweiligen Vorstandsmitglieder des Vereins ehemaliger Helmholtzschüler e.V. (VEH), eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter 73 VR 5737, sind geborene Mitglieder des Vereins.

2. Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Firmen können aufgenommen werden. Sie bestimmen einen Vertreter, der die Mitgliedsrechte wahrnimmt.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich erklärt werden.

6. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss, der mit drei Viertel seiner Mitglieder gefasst werden muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist ohne vorherige Anhörung zulässig, falls eine Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist.

§ 7 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn bei der Einberufung die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.

§ 9 Auflösung

1. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Auflösung kann nicht erfolgen, solange ein Zwanzigstel aller Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder erklären, den Verein im Sinne des § 2 aufrecht erhalten zu wollen. Diese Minderheit setzt dann den Verein im Sinne der Satzung fort.

§ 10  Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Helmholtzschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11  Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.April 2003 beschlossen.